22 Okt 2017

Juristische Wertung der privaten Geldschöpfung

von Pan Pawlakudis

 

Geldschöpfung ist im allgemeinen Verständnis ein staatliches Hoheitsrecht, das von den nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird. Dass dem nicht so ist und sich diesbezüglich sogar ein strafrechtlich relevanter juristischer Präzisionsmangel herleiten lässt, der in den meisten Gerichtsprozessen zum alleinigen Nachteil beklagter Kreditnehmer gereicht, behandelt nachfolgender Aufsatz, aus dem Jahr 2009, der, aufgrund sich ändernden Fakten (u.a. die Höhe der Mindestreserveeinlage der Banken), zuletzt Okt. 2017 aktualisiert wurde. Von Interesse dürfte dabei die Tatsache sein, dass 2/3 aller Zwangsversteigerungen, resp. Strafurteile, die in Gefängnisstrafen mündeten, fehlerhaft sein müssen! 

 

Geldschöpfung ist nur partiell staatliches Hoheitsrecht

Ab dem Schlüsseljahr 1971 verzeichnet man in Deutschland etwas, das man als einen „juristischen Präzisionsmangel“ bezeichnen würde. Der Mangel liegt in der Unkenntnis darüber, wie Buchgeld entsteht; d.h. in einer falschen Vorstellung darüber, wie sich die Geldschöpfung, insbesondere die sogenannte „Giralgeldschöpfung“, bei den Geschäftsbanken vollzieht.

Das Bankwesen hat sich von einem sachgedeckten Teilreservesystem zu einem papiergeldgedeckten Mindestreservesystem  gewandelt.  Vor  1971  musste  „Geld“, ob Zentralbankgeld oder Bankeinlagen,  noch  zu  40%  mit  Gold unterlegt sein. Eine solche gesetzlich geregelte Sachanbindung des Geldes an Gold gibt es seither nicht mehr. Geld deckt sich nunmehr nur noch selbst und Banken müssen gerade noch 1% des Geldes als Mindestreserve bei der Zentralbank vorhalten, das sie ihren eigenen Gläubigern schulden. In Großbritanien beläuft sich die Mindestreserve auf 0%!

Diese fehlende Kenntnis schlägt sich besonders im deutschen Strafrecht (§§263 und 265b StGB) nieder. Sie führt dort immer wieder zu fehlerhaft begründeten Urteilen, resp. zu Unrecht verhängte Strafen. Betroffen hiervon sind Menschen, denen es nicht gelingt, ihre  Kredite an Banken, partiell oder in Gänze, zurückzuzahlen und demzufolge nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich verfolgt werden.

Auch außerhalb der Justiz ist eine gesamtgesellschaftliche Kenntnis darüber, wie Geld wirklich entsteht, kaum vorhanden. Dies wiederum ist nicht zuletzt auf die beiden Währungsreformen im 20. Jahrhundert, auf das Ende des Goldstandards und auf die weitere, ganz wesentliche Tatsache zurückzuführen, dass sowohl die Politik also auch die Banken das noch immer bestehende Vertrauen der  Bevölkerung in das existierende Geldsystem nicht gefährden wollen.

Trotz  dieser relevanten Änderung nimmt  die  Justiz  noch  immer  vielfach  Betrug,  durch Kreditnehmer zulasten von Banken, nach den §§ 263 und 265b StGB an, obwohl er unter konsequenter Berücksichtigung dieses neuen Systems der Giralgeldschöpfung nach 1971 entweder gar nicht, oder jedenfalls nicht in der angenommenen Höhe vorliegt.

Als Kreditbetrug oder als Betrug zulasten einer Bank wird angesehen, wenn eine Bank aufgrund einer Täuschung durch den Kreditnehmer einem Irrtum unterliegt, der wiederum dazu führt, dass die Bank einen Kredit genehmigt, über ihr Vermögen verfügt und den Kreditbetrag somit auf dem Konto ihres Kreditnehmers gutschreibt.

Wenn ein, durch solche Umstände erlangter, Kredit nicht zurückgezahlt werden kann, war das Vermögen der Bank, aus traditioneller Sicht der Justiz, entweder bereits durch die Kreditgenehmigung, spätestens  jedoch  mit  der  Gutschrift  auf  dem  Konto  des Kreditnehmers  gefährdet.  Nach  heutigem  Stand  der  Rechtsprechung  ist  damit  der objektive Straftatbestand eines Betrugs erfüllt.

Die Rechtsprechung hat damit jedoch den maßgeblichen Wandel des Geldsystems von 1971 nicht berücksichtigt! Die deutsche Strafjustiz geht nach wie vor von der Annahme aus, Banken würden entweder die Einlagen von Sparern oder aber geliehenes Geld von anderen Geschäftsbanken oder von der Zentralbank als Kredite weitergeben.

Die Giralgeldschöpfung der Geschäftsbanken wird in der Strafrechtsliteratur bis heute nicht thematisiert. Es findet sich auch kein Strafurteil, in dem die Giralgeldschöpfung diesbezüglich berücksichtigt wäre. Die Konsequenzen dieser Annahme sind irritierend, denn tatsächlich schulden Banken praktisch niemals eigenen Sparern oder anderen Banken Geld, wenn ihnen ein selbst vergebener Kredit ausfällt.

Dies wiederum liegt im Kern daran, dass jene Kredite eben nicht aus weitergegebenen Einlagen oder aus geliehenem Geld von anderen Banken bestehen. Kredite werden vielmehr aus Geld vergeben, das die Banken erst mit der Kreditgewährung selbst,  gleichsam „aus dem Nichts“, erzeugen. Solches Geld nennt man Giral- Fiat- oder Buchgeld. Es entsteht erst dadurch, dass Banken sowohl eine Forderung als auch eine Verbindlichkeit gegen denselben Kreditnehmer buchen. Buchgeld entsteht der Sache nach durch eine Bilanzverlängerung.

 

Monopol der Geldschöpfung

Die deutschen Regierungen haben das Monopol der Geldschöpfung nicht nur auf die Bundesbank, sondern insbesondere auf die private Bankenwirtschaft übertragen. Dabei wurde übersehen, dass private Geldschöpfung dieser Art nicht nur dazu missbraucht werden kann Kreditnehmer zu  übervorteilen, sie kann vielmehr auch dazu führen, dass Staaten erpressbar werden, wie im Zuge der jüngsten Finanzkrise deutlich geworden ist. Die Giralgeldschöpfung führt dazu, dass Kreditnehmer jene Geldschöpfung durch ihre Unterschrift auf dem Kreditvertrag erst ermöglichen, ohne es selbst zu wissen.

Das Bundesfinanzministerium hat dem Petitionsausschuss am 26.04.2010 mitgeteilt:“Die Geschäftsbanken schaffen Geld, wenn sie ihren Kunden Kredite gewähren und die  Beträge auf Konten gutschreiben. Sie vergrößern durch die Schaffung dieses Giralgeldes ohne Zutun der Notenbank die umlaufende Geldmenge.“

Die Deutsche Bundesbank führte erstmals in eine eigene Broschüre in 2011 aus: „Wenn eine Geschäftsbank einen Kredit gewährt, finanziert sie diesen in einem ersten Schritt dadurch, dass sie den entsprechenden Betrag an Giralgeld selbst schafft.“ (Broschüre der Bundesbank „Geld und Geldpolitik“,  2011 / Seite 71 ff).

Die Berücksichtigung der Giralgeldschöpfung ist notwendig, um den (strafrechtlich relevanten) Schaden bei ausgefallenen Bankkrediten berechnen zu können. Die Justiz kann die Höhe des Vermögensschadens, der einer Bank bei einem Kreditausfall entsteht, ohne die Berücksichtigung der Giralgeldschöpfung nicht berechnen! Setzt sie Buchgeld mit Geldnoten gleich, muss sie den Schaden zwangsläufig viel zu hoch  berechnen. Weil die Schadenhöhe aber ein wesentliches Kriterium für die Strafzumessung ist, müssen zwangsläufig Urteile mit überhöhten Strafen ergehen.

Im Dezember 2011 hat das Bundesverfassungsgericht erstmals festgestellt (2 BvR 1857/10 bzw. 2 BvR 2500/09), dass gerichtliche Urteile die Vermögensgefährdung und den Vermögensschaden in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise begründen müssen, damit der Straftatbestand nicht in unzulässiger Weise überdehnt wird. Es kommt jedoch geradezu regelmäßig zu einer solchen unzulässigen Überdehnung des Tatbestandes bei Betrugstaten zulasten von Banken, weil der Justiz, ohne die Berücksichtigung der Giralgeldschöpfung, bei der Berechnung der Schadenshöhe zwangsläufig  zwei  zentrale Irrtümer unterlaufen müssen, die es nahezu unmöglich machen, den tatsächlichen Schaden in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise zu begründen.

Der erste Irrtum ist, dass die Bank durch den Ausfall eines Kredits auf einer Verbindlichkeit in genau  der Höhe des Kreditbetrags sitzen bleibt, weil sie das Geld vermeintlich noch Sparern oder  anderen  Banken  schuldet.  Der  Vermögensschaden  wird deshalb bankrechtlich unzutreffend in Höhe des nicht getilgten Kreditbetrags angenommen.

Der  zweite  Irrtum besteht  darin,  dass  eine  Bank  bei  der  Kreditvergabe  nur  aus  der Differenz zwischen Geldbeschaffungskosten und Geldverleihungsgebühren einen Zinsgewinn erwirtschafte.  Wenn der ausgefallene Kreditbetrag weder an Sparer noch an andere Banken zurückgezahlt werden muss, sondern bereits durch die Gegenbuchung der bei Geldschöpfung gebuchten Forderung und Verbindlichkeit gegen denselben Kreditnehmer wieder aufgelöst wird, so führt dies zu einer Bilanzverkürzung. Im Gegensatz zu der Annahme, dass dieses Geld noch anderen Banken oder Sparern geschuldet werde, gibt es umgekehrt bei der Geldschöpfung durch Bilanzverlängerung eine in der Bilanz  zu berücksichtigende und das Eigenkapital mindernde Verbindlichkeit gegenüber Sparern oder anderen Banken de facto nicht.

Gerade diese vermeintliche Verbindlichkeit ist es aber, aus der die Rechtsprechung die Höhe des Vermögensschadens maßgeblich ableitet. Wird Geld in dieser Weise „aus dem Nichts“ durch die Bilanzverlängerung geschöpft, entfallen zudem die sog. Geldbeschaffungskosten, namentlich die Zinsen, die ansonsten an Sparer und andere Banken für die Geldverleihung gezahlt werden müssten.

 

Zinsgewinn und Zinsaufwand

In der Realität besteht der Zinsgewinn von Banken aus diesem Grund nicht nur in der Zinsdifferenz zwischen dem Zinsaufwand für die Geldbeschaffung und dem Zinsertrag aus dem Kredit, sondern darin, dass  die Kreditzinsen in voller Höhe als Gewinn vereinnahmt  werden können, weil Geld, das aus dem Nichts geschöpft wird, keine Geldbeschaffungskosten verursacht. Das hat auf der einen Seite erheblichen Einfluss auf den Gewinn und damit auf das Vermögen von Banken. Andererseits hat es auch Einfluss  auf  den Vermögensschaden, der durch einen Kreditausfall entstehen kann.

Um das zu verdeutlichen, betrachten wir die Buchungsvorgänge einer Bank näher: Geld entsteht mit der Buchung einer Forderung gegen den Kreditnehmer. Diese Buchung definiert gleichsam die Zahlungsverbindlichkeit des Kreditnehmers gegenüber der Bank. Die Bank bucht aber in gleicher Höhe eine weitere Verbindlichkeit gegenüber demselben Kreditnehmer, weil sie ihm noch die Bereitstellung von Zentralbankgeld schuldet. Schließlich ist nur Zentralbankgeld gesetzliches Zahlungsmittel. Durch diesen Vorgang wird sowohl auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite der gleiche Wert in Höhe des Kreditbetrags hinzugerechnet. Beide Positionen erhöhen die Bilanzsumme. Die Bilanz wurde verlängert.

Wird der Kredit wieder zurückgezahlt, bucht die Bank genau in umgekehrter Richtung. Damit werden die mit der Kreditvergabe gebuchte Forderung gegenüber der Verbindlichkeit aufgelöst. Aktiv- und Passivseite der Bilanz vermindern sich um die Höhe des Kreditbetrags. Man spricht von einer Bilanzverkürzung. Derselbe Vorgang entsteht aber nun auch, wenn der Kredit nicht zurückgezahlt wird.

In beiden Fällen ist  der Kreditbetrag aus der Bilanz wieder („im Nichts“) verschwunden. Der einzige Unterschied zwischen einem getilgten und einem ausgefallenen Kredit besteht darin, dass die Bank für einen ausgefallenen Kredit einen Aufwand (Abschreibung) buchen muss, der ihren Gewinn mindern kann.

Der Fehler, dem die Rechtsprechung aufsitzt, besteht in der Annahme, dass eine gegenüber anderen Banken oder Sparern bestehende Verbindlichkeit, die irgendwann an diese zurückgezahlt werden muss, nicht mehr durch die Forderung gegenüber dem Kreditnehmer gedeckt ist, wenn der Kredit ausfällt. Bei der Aufrechnung von Forderung und Verbindlichkeit gegenüber dem Kreditnehmer ergibt sich nach dieser Betrachtung anstelle eines ausgeglichenen Saldos ein negativer Saldo zulasten der Bank. Daraus leitet sich die unzutreffende Annahme ab, den nominellen Kreditbetrag absolut als Schaden des Bankvermögens annehmen zu müssen.

Nachdem es diese Verbindlichkeit aber gar nicht gibt, weil die bei der Geldschöpfung anfänglich gebuchte Forderung und Verbindlichkeit gegen den Kreditnehmer schon durch die Gegenbuchung aufgelöst wurde, kann der Schaden allenfalls in sehr wenigen Fällen in der vollen Höhe des Kreditbetrags entstehen, und zwar dann, wenn der Kredit sofort nach der Gewährung abgeschrieben werden muss und weder ausreichende Sicherheiten vorhanden sind, noch Zinsen gezahlt wurden. Denn bereits mit der ersten Zahlung von Zinsen muss sich der tatsächliche Vermögensschaden  bereits  um  diesen  Betrag  sowie  durch  jede  weitere  Zinszahlung  um  alle gezahlten  Zinsbeträge  mindern. Als korrekte Bemessungsgrundlage für die tatsächliche Höhe eines Vermögensschadens kann nur die Differenz zwischen allen Aufwendungen und Erträgen aus dem Kreditverhältnis in Betracht kommen.

Je  länger  das  Kreditverhältnis besteht und je mehr Zinsen der Kreditnehmer für den aus dem Nichts geschöpften Kredit zahlt,  desto  weiter  verringert  sich  die  effektive  Schadenshöhe. Die Erträge der Bank aus dem Kreditverhältnis können den strafrechtlich relevanten Schaden unter diesen Annahmen sogar vollständig kompensieren, ohne dass der Kredit jemals getilgt worden ist.

Aufgrund der fehlenden Berücksichtigung dieser Giralgeldschöpfung wird von Gerichten zudem verkannt, dass die von den Kreditnehmern bei den Banken hinterlegten Sicherheiten während der Kreditlaufzeit auch verpfändet werden können. Die aus der Verpfändung resultierende Liquidität kann entweder wieder als Mindestreserve eingesetzt  werden, um zusätzliche Kredite zu vergeben und Zinsen außerhalb der ursprünglichen Kreditbeziehung zu erwirtschaften, oder in andere zinsbringende Anlageformen fließen. Die Wertschöpfung durch die Verpfändung von Kreditsicherheiten bevorteilt lediglich den Kreditgeber, insofern er den Kreditnehmer  nicht an diese Wertschöpfung angemessen beteiligt.

Das Bankvermögen vermehrt sich und spiegelbildlich mindert sich der Schaden bei Ausfall des ursprünglichen Kredits zusätzlich. Auch durch die Verwertung von Kreditsicherheiten nach dem Kreditausfall kann sich das Bankvermögen weiter mehren bzw. der Schaden weiter verringern.

Neben den Zinsen und den Verwertungserlösen aus Sicherheiten muss berücksichtigt werden, dass Banken verpflichtet sind, weitere Vorsorge zu treffen, um Kreditausfälle zu kompensieren (Pauschalwertberichtigung). Auch diese mindert den tatsächlichen Vermögensschaden, sofern alle ausgefallenen Kredite einer Bank nicht höher sind als der gesamte Vorsorgebetrag. Die Kosten für diese Vorsorge haben die Banken bereits auf ihre Kunden umgelegt. Deshalb müsste diese Vorsorge rechtlich genauso schadenmindernd betrachtet werden wie eine Vermögensschadenversicherung.

 

Bankverbindlichkeit

Die Berücksichtigung der Giralgeldschöpfung ist nach allem nur für solche Kreditbeträge nicht von Bedeutung, die der Kreditnehmer bei der kreditgebenden Bank in bar abhebt und kreditvertragswidrig konsumiert. Denn dieses Bargeld, in Form von Noten und Münzen, ist „reines“ Zentralbankgeld und deshalb vom giralgeldgeschöpften Kreditbetrag der Banken abzuziehen. In diesem Fall wird die bei der Kreditgewährung gebuchte Verbindlichkeit der Bank in der Höhe des tatsächlich  abgehobenen  Bargeldbetrags  gemindert,  weil  die  Bank  dem Kreditnehmer die Bereitstellung von Zentralbankgeld in dieser Höhe nicht mehr schuldet.

Stattdessen entsteht eine zweite Verbindlichkeit der Bank gegenüber der Zentralbank in Höhe des vom Kreditnehmer abgehobenen Bargeldbetrages. Der Anteil des Bargeldes an der gesamten Geldmenge beträgt jedoch in der Praxis nur ca. 5% und ist damit  erkennbar geringer als von Gerichten angenommenes Defizit. Rund 95% des derzeit umlaufenden Geldes ist Giralgeld.

Nachdem die Fehler bei der Berechnung der Schadenhöhe aber typischerweise gerade bei größeren Kreditbeträgen auftreten, die in der Regel nicht in bar abgehoben werden, sind Barkredite für ausgefallene Bankkredite in der Rechtspraxis kaum relevant.

 

Änderung bzw. Ergänzung der §§ 263 und 265b StGB 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit verschiedenen Urteilen versucht, die Schadendogmatik zu klären (zuletzt am 07.12.2011, AZ.: 2 BvR 1857/10 bzw. 2 BvR 2500/09). Die neuere Schadendogmatik des Bundesverfassungsgerichts umfasst jedoch nicht die Giralgeldschöpfung der Geschäftsbanken, weshalb sich die erstinstanzlichen Gerichte  bis  heute für die Berechnung der tatsächlichen Schadenhöhe bei einem Kreditausfall nicht an einer obergerichtlichen Entscheidung orientieren können.

Aus  dem  Erfordernis  gesetzlicher  Bestimmtheit  folgt  anerkanntermaßen  ein  Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Diese muss aber zur Anwendung kommen, wenn die Strafnormen nicht ergänzt werden und Gerichte deshalb in Unkenntnis bzw. ohne die Berücksichtigung der Giralgeldschöpfung, die Kreditvergabe bei Banken weiterhin mit der Kreditvergabe bei Nichtbanken gleichsetzen, die nur Kredite aus bereits existierendem Geld und nicht aus Giralgeld vergeben können. Die Gerichte dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis,  das  keine  klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen,  bestehende  Unsicherheiten  über  den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen, und sich damit noch weiter vom Ziel des Art. 103 Abs. 2 GG entfernen (BverfG 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09).

Ohne die Berücksichtigung der Giralgeldschöpfung in den Strafnormen, kommt die fehlerhafte Annahme eines zu hoch angesetzten Schadens quasi einer massiven Tatbestandsausweitung gleich, die weit über den Inhalt der gesetzlichen Sanktionsnormen hinausgeht. Diese Anwendungsmöglichkeit hat das Bundesverfassungsgericht jedoch ausgeschlossen und darüber hinaus entschieden, dass der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist (BverfG 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09). Das geht auch unmittelbar aus dem oben erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts hervor (Az: 2 BvR 1857/10 bzw. 2 BvR 2500/09), weil die darin als verfassungswidrig angesehene Überdehnung des Straftatbestands einer solchen Tatbestandsausweitung gleichkommt und natürlich dann vorliegen muss, wenn es ohne die Änderung bzw. Ergänzung der Strafnormen weiterhin zu systematisch bedingten, ungerechtfertigt hohen Strafzumessungen bei nicht zurückgezahlten Bankkrediten kommt.

Wenn die §§263 und 265b StGB nicht geändert bzw. erweitert werden, wird zudem die richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 GG eingeschränkt. Denn Richter sind an Gesetze gebunden und müssen diese anwenden. Die Fachkenntnis über das Wesen der Giralgeldschöpfung ist deshalb eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die richterliche  Unabhängigkeit in entsprechenden Gerichtsverfahren überhaupt hergestellt werden kann. Die betreffenden Rechtsnormen in Fällen nicht zurückgezahlter Bankkredite anwenden zu müssen, kann demnach eine erzwungene Rechtsbeugung darstellen, wenn Gerichte über die Hintergründe der Geldschöpfung nicht informiert sind und der Gesetzgeber die Strafnormen nicht um die Berücksichtigung der Giralgeldschöpfung ergänzt.

Die notwendige Ergänzung bzw. Erweiterung beider Rechtsnormen, könnte aus dem folgenden oder einem vergleichbaren Zusatz bestehen: „In allen Fällen, in denen nicht zurückgezahlte Bankkredite Gegenstand der Anwendung sind, ist die Giralgeldschöpfung der Banken bei der Berechnung der Schadenhöhe zu berücksichtigen“. Der Anwendungsbereich der Strafnormen wird dadurch in keiner Weise eingeschränkt sondern nur präzisiert.

 

Folgen der fehlenden Berücksichtigung der Giralgeldschöpfung

Wie extrem der angenommene und der reale Schaden voneinander abweichen können, zeigt ein Fall aus dem Jahr 2004. Dabei kam die zuständige Strafkammer am Landgericht Hof nach mehr als 100 Verhandlungstagen zu dem Ergebnis, dass ein junger Unternehmer ohne sich selbst zu bereichern, das Vermögen einer Bank in Höhe von 2,5Mio. Euro gefährdet haben soll. Er wurde zu einer Gefängnisstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Wäre die Giralgeldschöpfung der Banken berücksichtigt worden und hätte die betreffende Bank ihre Bilanzdaten vorgelegt, dann hätte sich demgegenüber mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, dass der Bank überhaupt kein  Schaden  entstanden  war,  weil  sämtliche  direkt  und  indirekt  in Zusammenhang mit dem Kreditverhältnis erzielten Erträge und Verwertungserlöse, den „Schaden“ schon vollständig abdeckten und die Bank sogar noch ihr Vermögen vermehrt hatte. Das Urteil hätte dann auf Freispruch lauten müssen.

In einem verzinsten Geldsystem müssen alle miteinander in Konkurrenz treten, um Zinsen erwirtschaften zu können. Bei einem unbegrenzten Zinseszinseffekt steht irgendwann nicht mehr genug Geld zur Verfügung, um alle Zinsen bedienen zu können, weil die Banken bei ihrer Geldschöpfung Zinsen nicht ebenso aus dem Nichts schöpfen können und das Wirtschaftswachstum die Zinslasten, die durch die vehement angestiegene Giralgeldschöpfung in den letzten 15 Jahren entstanden sind, nicht mehr ausgleichen kann. Es müssen sich zwangsläufig immer mehr Kreditnehmer finden, um  diese Zinsen real erwirtschaften zu können. Es verwundert nicht, dass Kredite, zu einem Zeitpunkt x, nicht mehr bedient werden können!

Nachdem diese Entwicklung systemimmanent ist, dürften diejenigen, die ihre Kredite nicht zurückzahlen können, billigerweise kaum noch zusätzlich durch eine falsche strafrechtliche Schadensberechnung kriminalisiert werden.

Innenpolitisch  wird  gerne  behauptet,  dass  die  Quote  sachlich  unrichtiger  Urteile  in Deutschland unter 10% liege.  Dies kann angezweifelt werden! Diese Vermutung wird auch durch Dr. Ralf Eschelbach, Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, gestützt. In seinem Strafprozessrechtskommentar von Mai 2011 schätzt er die Quote aller Fehlurteile auf min. 25%. Das würde bedeuten, dass jedes vierte deutsche Gerichtsurteil falsch wäre. Eine so gewaltige Rechtsdiskrepanz darf die deutsche Judikative nicht kommentarlos hinnehmen.

Solange die Rechtsprechung die Giralgeldschöpfung nicht berücksichtigt, ist sogar potenziell jeder 2. Bürger gefährdet, strafrechtlich verfolgt zu werden. Mehr als die Hälfte aller Bürger nehmen Kredite von Banken in Anspruch und werden zu potentiellen Rechtsbrechern. Besonders gefährdet sind Selbständige, Freiberufler und Unternehmer, die höhere Kredite in Anspruch nehmen und ohne die Änderung bzw. Ergänzung der Strafnormen leicht (fehl-)verurteilt werden können, wenn ihnen bei der Kreditbeantragung Fehler unterlaufen.

Nachdem jeder Insolvenzfall auch die Staatsanwaltschaft interessiert, lässt sich gerade durch die nicht hinreichende Bestimmtheit der Rechtsnormen leicht ein Betrugstatbestand vorwerfen. Kreditnehmer sind schnell in der Situation, schlüssig darlegen zu müssen, dass sie weder täuschen wollten noch vorsätzlich gehandelt haben. Nachdem die wenigsten Kreditausfälle schon kurz nach ihrer Genehmigung eintreten, sind Beweise – oft nach Jahren – sehr schwer zu führen. Erschwert wird die Beweisführung auch dadurch, dass Banken ein wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgen und die für Kredite hinterlegte Sicherheiten möglichst widerstandslos verwerten wollen. Nicht zuletzt  haben Bankangestellte ein nur zu verständliches persönliches Interesse daran, nicht selbst wegen Untreue belangt zu werden.

Aus diesem Grunde wäre es sinnvoll, die Zulässigkeit von Klageschriften der Staatsanwaltschaften in solchen Verfahren grundsätzlich an eine vorausgehende positive  Prüfung des Gefährdungs- bzw. Vermögensschadens unter Berücksichtigung der Giralgeldschöpfung zu binden. Es muss ausgeschlossen werden, dass hierbei lediglich auf die Angaben von Banken vertraut wird, die, wie seit Ausbruch der Finanzkrise offenkundig ist, nur wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgen und ausgefallene Kredite leicht als Schaden vorspiegeln können, wenn Staatsanwaltschaften und Gerichte die Vermögensgefährdung  bzw.  den  Vermögensschaden erkennbar nicht unter Berücksichtigung der Giralgeldschöpfung prüfen.

Auch wenn das Vertrauen der Bürger in das Geldsystem eine politische Notwendigkeit sein mag, ist es inakzeptabel, dass  ein Rechtsstaat rechtswidrig gegen seine eigenen Bürger und insbesondere gegen Berufsgruppen besonders hart vorgeht, die einen wichtigen Beitrag zur Wirtschaftsstabilität leistet. Gerichte sind weder politische Denkfabriken noch dazu da, Wirtschafts- und Finanzinteressen zu schützen. Hier ist eindeutig der Gesetzgeber gefordert, eine der Realität genügende und entsprechende sowie juristisch präzise Formulierung zu finden, die eine privatgeschöpfte Geldordnung sozialverträglich und auf Grundlage des Grundgesetzes regelt oder beendet!

Wichtige Anmerkungen:

  • 2012 konnten, Basis dieses Aufsatzes, zwei Städte vollständig entschuldet werden.
  • Der Aufsatz fand den Weg in die Judikative und veranlasste einige Richterinnen und Richter in Zivilprozessen, die von klagenden Kreditgebern angegebenen Schadenssummen kritisch zu hinterfragen und die Legitimität ihrer Forderungen anzuzweifeln!

 

 

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